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Vorsorgeaufträge – Teil 2

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Gemäss Art. 360 ZGB wird ein Vorsorgeauftrag wie folgt definiert:

«Eine handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten beauftragen.»

Durch einen Vorsorgeauftrag wird die ernannte Person dazu befähigt, im Namen der urteilunfähigen Person zu handeln bzw. Angelegenheiten zu regeln. Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) prüft Vorsorgeaufträge auf Gültigkeit, sobald diese Kenntnis darüber erhalten hat, dass eine Person urteilsunfähig ist. Auch ob Vorsorgeaufträge eingehalten werden, prüft die KESB.

Was ist die KESB?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der KESB um die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie ist dafür zuständig, den Schutz aller Personen sicherzustellen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu schützen oder gar Unterstützung anzufragen. Die KESB kann ausserdem Beistände einsetzen, Betreuungsmassnahmen anweisen und ist dafür zuständig, Vorsorgeaufträge auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Zudem ist die KESB dazu befähigt, zusätzliche Massnahmen durchzuführen, die Kosten verursachen – ein gültiger Vorsorgeauftrag lässt folglich zu, dass weniger Kosten anfallen.

Wer sollte einen Vorsorgeauftrag erstellen?

Es ist für jeden lohnend, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Mit diesem spezifischen Dokument stellt man sicher, dass Angelegenheiten im eigenen und somit besten Interesse geregelt werden.

Welche Person setze ich in meinem Vorsorgeauftrag ein?

Am besten setzen Sie mehrere Personen ein – in unterschiedlichen Rängen. Persönlich empfehle ich, mindestens zwei Personen einzusetzen, damit Sie abgesichert sind, falls zum Zeitpunkt Ihrer Urteilsfähigkeit, die im ersten Rang beauftragte Person ebenfalls nicht mehr in der Lage sein sollte, Ihre Angelegenheiten zu regeln.

Bei der Personenwahl achten Sie auf die folgenden Punkte:

  • Wählen Sie Vertrauenspersonen, die Sie gut kennen, mit denen Sie über schwierige Themen sprechen können und die wissen, was Sie sich wünschen.
  • Stellen Sie sicher, dass die vorsorgebeauftragten Personen über die Verantwortung aufgeklärt worden sind und eingewilligt haben, diese Verantwortung zu übernehmen.
  • Wählen Sie Personen, die belastbar sind und die besagte Verantwortung tragen können: Alter, Unfall oder Krankheit können die Urteilsfähigkeit Ihrer vorsorgebeauftragten Personen reduzieren.

Woraus besteht ein Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag beinhaltet die drei Bereiche Vermögenssorge, Personensorge und Vertretung im Rechtsverkehr. Auf alle drei Bereiche möchte ich etwas näher eingehen:

Vermögenssorge

Im Bereich der Vermögenssorge wird die Verantwortung für das Vermögen übertragen: Die Vertretungsperson ist verpflichtet, Ihr Vermögen sachgerecht zu betreuen, Rechnungen zu begleichen und Ihre Lebenskosten zu decken. Warum spreche ich neu von einer Vertretungsperson? Die Vermögenssorge können Sie – anders als die Personensorge – auch an eine juristische Person (z.B. Bank) übertragen.

Personensorge

Die Personenvorsorge kann nur an natürliche Personen übertragen werden und betrifft das körperliche, geistige sowie seelische Wohlbefinden eines Individuums: Daher empfehle ich, schriftlich möglichst detailliert festzuhalten, was Sie sich wünschen oder welche Werte Sie vertreten.

Vertretung im Rechtsverkehr

Auch die Vertretung im Rechtsverkehr können Sie einer juristischen Person übertragen, falls Sie das möchten. Die Vertretungsperson vertritt Sie schliesslich in alltäglichen, rechtlichen Belangen – gegenüber Behörden, Banken etc. Möchten Sie, dass Ihre Vertretungsperson Sie auch in grösseren Angelegenheiten (z.B. Hausverkauf) vertritt, ist dies im Vorsorgeauftrag festzuhalten.

Welche Vorsorgeauftragsformen gibt es?

Vorsorgeaufträge können in zwei unterschiedlichen Formen erstellt werden: eigenhändig und öffentlich beurkundet. Nachfolgend gehe ich näher darauf ein, welche Unterschiede zu beachten sind.

Eigenhändiger Vorsorgeauftrag

Diese Vorsorgeauftragsform können Sie von Hand erfassen – daher auch der Name. Achten Sie bei der Erstellung darauf, das Dokument mit Datum und Unterschrift zu versehen. Möchten Sie nachträglich etwas abändern, ist dies jederzeit möglich, indem Sie Änderungen handschriftlich einfügen, diese kennzeichnen, ein neues Datum hinzufügen und das Dokument erneut unterschreiben. Zum Schluss können Sie Ihren eigenhändigen Vorsorgeauftrag – falls erwünscht – von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Erbrecht prüfen lassen.

Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag

Ein öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag wird gemeinsam mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Erbrecht und/oder einer Notarin oder einem Notar erstellt, die oder der das Dokument anschliessend auf Richtigkeit prüft sowie beurkundet. Der Gang zur Notarin oder zum Notar ist zwingend – auch wenn Sie das Dokument gemeinsam mit einer rechtsanwaltlichen Fachperson erstellt haben.

Wo kann ich meinen Vorsorgeauftrag aufbewahren?

Sie dürfen selbst entscheiden, wo Sie Ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren. Wenn Sie den Vorsorgeauftrag zuhause hinterlegen, sollten Sie darauf achten, Ihre Angehörige über den entsprechenden Aufenthaltsort zu informieren. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Vorsorgeauftrag beim Zivilstandesamt zu vermerken.

Was passiert, wenn ich ohne Vorsorgeauftrag urteilsunfähig werde?

Im Fall, dass Sie urteilsunfähig werden und keinen Vorsorgeauftrag haben, sind die Folgen stark davon abhängig, ob Sie einen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner haben oder alleinstehend sind.

Alleinstehende Personen

Was mit alleinstehenden Personen, die urteilsunfähig werden, ohne Vorsorgeauftrag passiert, wird in Art. 281 ZGB geschildert. Die KESB versucht in diesen Fällen als erstes, einen der nächsten Verwandten als Vertretungsperson einzusetzen. Wenn dies nicht möglich ist, errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft. Das tritt ein, wenn:

  • nicht geklärt ist, wer vertretungsberechtigt ist;
  • die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Vorstellungen haben;
  • die Interessen der urteilsunfähigen Person bedroht oder nicht mehr gewahrt werden.

Personen in Partnerschaften

Was für Ehepartner bzw. eingetragene Partner gilt, wird in Art. 374 ZGB erläutert: Ein Partner hat für alltägliche Handlungen ein Vertretungsrecht – jedoch nur, wenn der andere Partner urteilsunfähig wird und kein Vorsorgeauftrag besteht. Der Artikel greift unter der Bedingung, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt oder regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird. Das gesetzliche Vertretungsrecht umschliesst:

  • Alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nötig sind.
  • Eine sachgerechte Verwaltung des Einkommens und übriger Vermögenswerte.
  • Allenfalls die Befugnis, Postgut zu öffnen sowie zu erledigen.

Aber Vorsicht: Für ausserordentliche Vermögensverwaltungen (z.B. Hausverkauf) muss eine Zustimmung der KESB vorliegen.

Jeder Mensch ist samt seiner Lage sowie seinen Bedürfnissen individuell! Gibt es noch Fragen oder Unsicherheiten? Kontaktieren Sie mich! Im nächsten Blogbeitrag erfahren Sie zudem mehr über das letzte der drei Schriftstücke – das Testament.

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