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Testamente – Teil 2

Über den letzten Wunsch bzw. Willen haben wir bereits gesprochen. Sicherlich ist es nicht immer einfach, sich mit solchen Szenarien auseinanderzusetzen – wichtig ist es dennoch.

Worauf muss ich bei der Testamentserrichtung achten?

Um ein Testament zu erstellen, müssen Sie testierfähig sein. Testierfähig sind jene Personen, die mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sind. Von Urteilsfähigkeit wird gesprochen, wenn eine Person geistig in der Lage ist, vernünftig zu handeln. Ein Testament darf nicht erstellt werden, wenn die Erstellerin oder der Ersteller unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht.

Welche Testamentsarten gibt es?

Natürlich gibt es auch beim Testament unterschiedliche Formen bzw. Arten. Bei den wichtigsten Testamentsarten handelt es sich um das handschriftliche Testament, das öffentliche Testament und das Nottestament. Auf diese drei Arten möchte ich etwas genauer eingehen:

Handschriftliches Testament

Das handschriftliche Testament muss zwingend handschriftlich verfasst werden: dabei wird das komplette Testament – von Anfang bis Ende – von Hand geschrieben. Zusätzlich muss das Dokument den in der Schweiz geltenden Vorgaben entsprechen, den Titel «Testament« tragen und datiert (Jahr, Monat und Tag der Errichtung) sowie persönlich signiert sein.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird von einer Notarin bzw. einem Notar und zwei bezeugenden Personen verfasst sowie öffentlich beurkundet. Bei der Erstellung muss darauf geachtet werden, dass weder die Notarin bzw. der Notar noch die Bezeugenden mit der erblassenden Person in gerader Linie verwandt sind oder im Testament bedacht werden. Dabei kennen die Bezeugenden den Testamentsinhalt nicht – sie sind mittels ihrer Unterschrift dafür zuständig, die Urteilsfähigkeit der erblassenden Person zu bezeugen.

Nottestament

Ein Nottestament wird erstellt, wenn keine Zeit für das Verschriftlichen eines Testaments übrigbleibt. In einem solchen Fall erklärt die erblassende Person ihren letzten Willen zwei Bezeugenden. Einer der beiden Bezeugenden hat die Pflicht, das mündliche Testament sofort zu verschriftlichen. Anschliessend sind beide Bezeugenden dazu verpflichtet, die Aufzeichnung zu signieren und bei einer Gerichtsbehörde einzureichen.

Droht die erblassende Person plötzlich und in Kürze zu versterben, ist es in der Schweiz möglich, ein Nottestament per Video aufzuzeichnen (z.B. mit Hilfe eines Smartphones).

Was sollte in einem Testament stehen?

Wenn Sie ein Testament erstellen, müssen Sie zwingend darauf achten, keinen der elementaren Schritte zu vergessen – Vorlagen bzw. Muster können dabei helfen! Fragen Sie z.B. bei Anwältinnen oder Anwälten für Erbrecht nach, um solche Vorlagen bzw. Muster zu erhalten. Verfassen Sie Ihr Testament von Hand, empfehle ich eine anschliessende, fachkundige Prüfung, um Formfehler zu vermeiden.

Jeder Mensch ist samt seiner Lage sowie seinen Bedürfnissen individuell! Gibt es noch Fragen oder Unsicherheiten? Kontaktieren Sie mich! Ich bin gerne Ihre Ansprechperson.

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