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Patientenverfügung – Teil 2

In einem vorherigen Blogbeitrag haben wir bereits über Patientenverfügungen gesprochen, nun ist es an der Zeit, tiefer in die Materie einzutauchen und Fragezeichen zu beseitigen. In diesem Blogbeitrag zeige ich auf, wer eine Patientenverfügung erstellen kann, welche Arten von Patientenverfügungen es gibt, was beim Ausfüllen einer Patientenverfügung beachtet werden muss, ob und wie das Dokument bearbeitet werden kann, was das Schriftstück kostet, und was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist.

Wer kann eine Patientenverfügung erstellen?

Solange eine Person urteilsfähig ist, kann sie eine Patientenverfügung erstellen – in der Schweiz ist es daher auch für minderjährige Personen möglich, ein solches Dokument aufzusetzen. Personen können ihre Urteilsfähigkeit auch professionell bestätigen lassen. Im Zweifelsfall muss nachweisbar sein, dass sich die Person der Tragweite ihrer Entscheidungen bewusst ist.

Welche Arten der Patientenverfügung gibt es?

Es gibt zielorientierte und massnahmenorientierte Patientenverfügungen. Welche Art der Patientenverfügung schlussendlich passend ist, hängt von individuellen Wünschen bzw. Vorstellungen und den herrschenden Lebensumständen ab. Sich beraten zulassen, kann demnach helfen, um sich für die richtige Form zu entscheiden. Aber welche Fragen muss ich mir vorab stellen?

Bin ich gesund oder krank?

Am besten stellt man sich zuerst die Frage, ob man gesund oder krank ist. Ist man nämlich kerngesund, macht man sich tendenziell eher weniger Gedanken um einePatientenverfügung und kann auf ein allgemein gehaltenes Schriftstück zurückgreifen.Ist man krank, kann das Dokument auf die eigene Situation ausgerichtet werden:es gibt nämlich auch spezielle Formen für beispielsweise krebskranke oderpsychisch kranke Menschen.

Nachdem die Frage über den eigenen Gesundheitszustand geklärt wurde, sollte man die Art der Regelung überdenken. Genügt eine kurze Patientenverfügung oder muss eine detaillierteRegelung her?

Brauche ich eine kurze oder detaillierte Regelung?

Wenn beabsichtigt wird, eine Vertrauensperson einzusetzen, empfiehlt sich eine kurze Patientenverfügung: dabei definiert die betroffene Person selbst Regelungen für den Fall der Wiederbelebung und für lebenserhaltende sowie lebensverlängernde Massnahmen. Alle anderen Entscheidungen werden von der eingesetzten Vertrauensperson getroffen. Auch bei kurzen Patientenverfügungen empfiehlt es sich aber, persönliche Wünsche festzuhalten.

Die detaillierte Patientenverfügung kann dagegen deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen: sie befasst sich z.B. mit Reanimationen, künstlicher Ernährung und der medizinischen Versorgung. Beim Ausfüllen wird daher empfohlen, sich professionell beraten zu lassen – von einer Person, die sich mit medizinischem Jargon auskennt und Fachwissen besitzt.

Was muss ich beim Ausfüllen einer Patientenverfügung beachten?

Füllen Sie einePatientenverfügung aus, sollten Sie drei Punkte beachten:

  • Am besten lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt für Erbrecht beraten, damit sich keine Formfehler einschleichen, die Ihnen später als Nachteil ausgelegt werden.
  • Achten Sie auf klare Formulierungen und besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit der von Ihnen eingesetzten Vertrauensperson, damit Diese weiss, was Sie sich wünschen.
  • Setzen Sie niemals eine Vertrauensperson ein, ohne Diese zuvor darüber in Kenntnis zu setzen.  

Wo bewahre ich meine Patientenverfügung auf?

Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wo seine Patientenverfügung aufbewahrt wird. Beliebte Orte sind zu Hause, bei der Vertrauensperson oder beim Hausarzt. Empfohlen wird jedoch, eine Hinweiskarte im Geldbeutel mitzutragen, auf der notiert ist, an welchem Ort die Patientenverfügung aufbewahrt wird.

Wann ist eine Patientenverfügung gültig?

Damit diePatientenverfügung gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zum Errichtungszeitpunkt muss die Urteilsfähigkeit der Person, welche die Patientenverfügung erstellt bzw. erstellen lässt, gegeben sein.
  • Die Verfügung muss dem tatsächlichen Willen der Patientin oder des Patienten entsprechen. Die Verfügung ist ungültig, wenn ein Willensmangel vorliegt oder diese durch Druckausübung oder Drohungen zustande gekommen ist.
  • Die Verfügung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Kann ich meine Patientenverfügung ändern oder widerrufen?

Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden. Wünschen Sie grössere Änderungen, kann es sinnvoll sein, eine neue Patientenverfügung aufsetzen zulassen.

Eine Patientenverfügung kann auch jederzeit widerrufen werden – selbst, wenn Sie nur einzelne Teile widerrufen möchten. Beachten müssen Sie dabei nur, dass Sie jede Änderung mit einem Datum und einer Unterschrift versehen und beim Zeitpunkt jeder Änderung urteilsfähig waren.  

Was passiert, wenn ich keinePatientenverfügung habe?

Liegt keine Patientenverfügung vor, greifen gesetzliche Regelungen und eine gesetzlich festgelegte Ansprechperson wird über medizinische Massnahmen entscheiden. Für diesen Fall werden Personen in folgender Reihenfolge herangezogen:

  • Im Vorsorgeauftrag vermerkte Person
  • Beistand (mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen)
  • Ehepartneroder eingetragener Lebenspartner
  • Person aus gemeinsamem Haushalt
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister

Was kostet eine Patientenverfügung?

Gute Neuigkeiten vorab: Eine Patientenverfügung zu erstellen, ist nicht mit allzu hohen Kosten verbunden. Genaue Beträge kann ich jedoch nicht nennen, da unendlich viele Möglichkeiten verfügbar sind und daher auch unterschiedliche Kosten anfallen können. Haben Sie aber eine Rechtsschutzversicherung, können Sie unter Umständen mit CHF 500.- rechnen, die Ihnen zur Erstellung von einer Patientenverfügung, eines Vorsorgeauftrags oder eines Testaments bei gesteuert werden.

Patientenverfügungskosten können vor allem für Beratungsgespräche bei ärztlichen Fachpersonen, Anwältinnen und Anwälten und Beratungsstellen anfallen. Möchten Sie Ihre Patientenverfügung zudem notariell beglaubigen lassen, sind auch dafür Kosten einzuberechnen.

Jeder Mensch ist samt seiner Lage sowie seinen Bedürfnissen individuell! Gibt es noch Fragen oder Unsicherheiten? Kontaktieren Sie mich! Im nächsten Blogbeitrag erfahren Sie zudem mehr über den bereits angesprochenen Vorsorgeauftrag.

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